Satzung

Handwerker und Gewerbeverein Bruchköbel e.V.

§ 1

Name und Sitz, Geschäftsjahr:


1. Der Handwerker und Gewerbeverein Bruchköbel e.V. ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus Handel, Handwerk, Klein- und Mittelindustrie, Dienstleistungsgewerbe, Land- und Forstwirtschaft und freien Berufen.

2. Der Verein führt den Namen Handwerker und Gewerbeverein Bruchköbel e. V. nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“

3. Sitz des Vereins ist Bruchköbel.

4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

§ 2

Zweck des Vereins:


1. Zweck des Vereins ist es, die Selbständigen als Träger freiberuflicher Lebensform zusammenzufassen, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft und Staat zum Wohle der Gesamtheit zu erhalten, zu schützen und zu stärken sowie den Zusammenhalt der Selbständigen zu fördern, den Erfahrungsaustausch zu pflegen und die Anliegen der Mitglieder zu vertreten.

2. Der Verein dient keinen Erwerbszwecken und vertritt grundsätzlich keine rein fachlichen Interessen, er verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele.

 

§ 3

Erwerben der Mitgliedschaft:


Mitglieder des Vereins können werden

a) die Angehörigen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe,

b) juristische Personen als korporative Mitglieder, wenn sie zu den in § 1 Abs. 1 genannten Branchen bzw. Berufen gehören.

c) Personen, die sich mit der Auffassung der Selbständigen und den Zielen des Verbandes solidarisch erklären und danach handeln.

d) Personen, welche durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

e) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

f) Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass alle zur Mitgliedsverwaltung notwendigen persönlichen und geschäftlichen Daten auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Die Datenschutzklauseln werden beachtet.

 

§ 4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft:


1. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich als Antrag zu erklären; über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

3. Durch Eröffnung des Konkursverfahrens oder bei Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse.

Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.

Die Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinen laufenden monatlichen Beiträgen mehr als 6 Monate im Rückstand ist und trotz zweifacher Mahnung nicht innerhalb von 2 Wochen nach der 2. Mahnung begleicht.

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder den Sinn und Zweck des Vereines verstößt. Vorher ist die Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit Zustellung des Beschlusses des Vorstandes ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Sie erlöschen, wenn das Mitglied nicht innerhalb der Frist eines Monats Beschwerde gegen den Ausschluss zur nächsten ordnungsmäßigen Mitgliederversammlung erhebt. Hierauf ist dem Beschluss des Vorstandes hinzuweisen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.

4. Ein Auseinandersetzungsanspruch steht dem ausscheidenden Mitglied am Vereinsvermögen nicht zu.

5. Fördermitgliedschaft

a) Der aktiven Mitgliedschaft folgt die Mitgliedschaft als Fördermitglied.

b) Bereits ausgeschiedene Mitglieder können auf Antrag die Fördermitgliedschaft erwerben. Hierbei bestehende Übergangszeiten, also zwischen Beendigung der aktiven Mitgliedschaft und Beginn der Fördermitgliedschaft, beeinträchtigen die Gesamtmitgliedschaft nicht.

c) Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragssatzung festgelegt. Die Beiträge werden im Lastschriftseinzugsverfahren eingezogen.

d) Das Amt des Präsidenten, die Ämter der Vize-Präsidenten und das Amt des Schatzmeisters können nicht von Fördermitgliedern besetzt werden.

e) Die Beendigung der Fördermitgliedschaft erfolgt gemäß § 4 der Satzung.

f) Der Beitrag der Fördermitgliedschaft beträgt mindestens die Hälfte des jeweils gültigen Beitrags der aktiven Mitgliedschaft.

 

§ 5

Finanzierung:


1. Die Erfüllung der Vereinsaufgaben erfolgt aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen und Spenden und dem Vereinsvermögen mit Erträgnissen.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt, deren Gültigkeitsdauer hierin bestimmt wird. Die Beiträge werden im Lastschriftseinzugsverfahren eingezogen.

3. Zur Deckung von Aufwendungen, die nicht von den Mitgliederbeiträgen getragen werden können, kann die Mitgliederversammlung in voraus zusätzliche Umlagen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen.

 

§ 6

Organe:


Die Vereinsorgane sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§ 7

Mitgliederversammlung


1. Zu den ausschließlich der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehaltenen Tagesordnungspunkten gehören:

a) Der Jahresbericht,

b) die Jahresrechnung,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Wahl des Vorstandes und dreier Kassenprüfer.

2. Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung alljährlich ein. Die Mitglieder werden hierzu jeweils bis zum Ende des 2. Quartals durch schriftliche Einladung durch einfachen Brief mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn 2/3 der Anwesenden sie unterstützen sofern es nicht um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins handelt.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen um sich an den Aussprachen zu beteiligen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, jedoch hat jedes korporative Mitglied nur eine Stimme. Stimmenvertretung ist unzulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn die fälligen Beiträge und Zahlungen für das jeweils vergangene Jahr gezahlt sind.

4. Zur Erörterung und Beschlussfassung kommen nur Tagesordnungspunkte und solche Anträge, welche gem. § 7, Abs. 2 gestellt sind.

5. Der Präsident kann mit Zustimmung und muss auf Beschluss des Vorstandes jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie innerhalb von 6 Wochen einberufen, wenn 25 von Hundert der Mitglieder dies beantragen.

6. Der Mitgliederversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten über die

a) Wahl der Vorstandsmitglieder,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Beitragsordnung,

d) Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen,

e) die Wahl von 3 Kassenprüfern und deren 2 Stellvertretern

f) die Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Soweit vom Gesetz oder von dieser Satzung nicht anderes vorgeschrieben ist, wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 8

Vorstand:


1. Der Vorstand besteht aus folgenden natürlichen männlichen oder weiblichen

Personen.

Die Bezeichnung der Posten gilt entsprechend.

a) Präsident,

b) 2 Vize-Präsidenten – 1 Vizepräsident ist gleichzeitig Schriftführer

c) Schatzmeister,

d) 3 – 7 Beisitzer.

e) Sollten der Präsident und die beiden Vize-Präsidenten vorübergehend nicht verfügbar sein, führen für die Zeit der Abwesenheit der Schatzmeister die Geschäfte des Vereins weiter.

2. Die Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Damit nicht gleichzeitig der gesamte Vorstand ausscheidet, wird nur jeweils 1/3 des Vorstandes nach folgender Aufstellung gewählt:

a) Präsident,
Schatzmeister,
Beisitzer, Abs. 1 d) gilt entsprechend
Beisitzer, Abs. 1 d) gilt entsprechend

b) 1. Vize-Präsident,
Beisitzer, Abs. 1 d) gilt entsprechend
Beisitzer, Abs. 1 d) gilt entsprechend

c) 2. Vize-Präsident,
Beisitzer, Abs. 1 d) gilt entsprechend
Beisitzer, Abs. 1 d) gilt entsprechend
Beisitzer, Abs. 1 d) gilt entsprechend

Somit ist jedes Jahr lediglich eine Ergänzungswahl erforderlich.

3. Das Amt als Vorstandsmitglied endet außer durch Neuwahl vorzeitig durch Niederlegung, Beschluss der Mitgliederversammlung, durch Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen oder den von ihm geführten Betrieb, oder durch Verlust seiner bürgerlichen Ehrenrechte.

4. Der Präsident, die beiden Vize-Präsidenten, der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB; vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand kann in Eilfällen oder in Fällen von besonders vertraulichen Angelegenheiten eines Mitgliedes verbindliche Entscheidungen treffen, wenn diese Beschlüsse einstimmig gefasst werden. Über Eilbeschlüsse ist der Gesamtvorstand unverzüglich zu unterrichten; in besonders vertraulichen Fällen wird der Gesamtvorstand ohne Namensangabe ebenfalls unverzüglich informiert.

5. Der Vorstand entwickelt die Grundsätze der Vereinsarbeit. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die ausdrücklich nicht einem anderen Organ durch diese Satzung zugewiesen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit der anwesenden Vorstandsmitglieder entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Der Präsident hat den Vorsitz in den Zusammenkünften des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

Bei Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der an Jahren ältere Vizepräsident.

Sollte der Präsident und die Vize-Präsidenten vorübergehend nicht verfügbar sein, führt für die Zeit ihrer Abwesenheit der Schatzmeister die Geschäfte des Vereins weiter.

Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen. Er hat der Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr Rechnung zu legen.

6. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte heraus drei Kassenprüfer, von denen mindestens zwei an der Prüfungshandlung teilnehmen müssen. Die Kassenprüfer werden auf drei Jahre gewählt. Damit nicht gleichzeitig alle ausscheiden, ist jedes Jahr ein Kassenprüfer neu zu wählen (Ergänzungswahl).

Kassenprüfer dürfen in Folge nicht wieder gewählt werden. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungsbelege zum Schluss eines Geschäftsjahres und erstellen hierzu einen Bericht. Der Bericht ist in der nächsten Mitgliederversammlung vor dem Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu verlesen.

7. Der Vizepräsident, der gleichzeitig das Amt des Schriftführer begleitet, ist für die Abfassung der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Protokolle sind von ihm und dem Präsidenten zu unterschreiben.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl nur für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

 

§ 9

Auflösung des Vereins:


1. Die Auflösung des Vereins ist bei dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder dem Vorstand selbst beantragt, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder gefasst werden, wobei die nicht Anwesenden durch einfachen Brief an ihre letzte bekannte Anschrift zu befragen sind; erfolgt eine Antwort nicht innerhalb zwei Wochen, beginnend mit dem dritten Tag nach der Absendung, so wird die Stimme gestrichen.

Die Abwicklung des Vereins nach beschlossener Auflösung erfolgt durch zwei bestimmende Vorstandsmitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins sind alle Vorstandsmitglieder verpflichtet, die ordentliche Beiträge für das begonnene Kalenderjahr, mindestens jedoch für 6 Monate - sofern der Auflösungsbeschluss in das zweite Halbjahr des Kalenderjahres fällt - an die mit der Abwicklung der Geschäfte des Vereins Beauftragten zu zahlen. Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen wird zu gemeinnützigen Zwecken dem DRK Bruchköbel zugeführt.

 

§ 10

Schlussbestimmung/Inkrafttreten der Satzung


1. Für Streitigkeiten aus dieser Satzung und zwischen Verein und Mitgliedern ist als Gerichtsstand Hanau vereinbart.

2. Die Satzung in der hier vorliegenden Fassung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.05.2006 in Bruchköbel beschlossen, sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Bruchköbel, den 11.05.2006

Handwerker- und Gewerbeverein Bruchköbel e. V.

Für den Vorstand
Eberhard Hestermann
(Präsident)